Satzung


Satzung der Jagdgenossenschaft Siebenecksknöll


Aufgrund des § 8 des Landesjagdgesetzes wurde folgende Satzung erlassen:


§ 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde
(1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Siebenecksknöll“
Sie hat ihren Sitz in Wulfsmoor und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Steinburg als untere Jagdbehörde.


§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer der zum
gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden bejagbaren Grundstücke (Jagdgenossinnen und Jagdgenossen).
(2) Die zum Jagdbezirk gehörenden bejagbaren Grundstücke sowie deren jeweilige Eigentümer
werden in einem Genossenschaftskataster aufgeführt. Das Genossenschaftskataster wird vom
Jagdvorstand aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten. Eigentumsänderungen, Flächenveränderungen und Änderungen der Bankverbindung haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen und nachzuweisen.
(3) Grundstücke, die auf der Grundlage von § 6a des Bundesjagdgesetzes (Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen) als befriedet erklärt worden sind, werden weiterhin im Genossenschaftskataster geführt. Deren Eigentümerinnen und Eigentümer sind für die Zeit der Befriedung
nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft.
(4) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind berechtigt, zu allen für die Jagdgenossenschaft
wichtigen Angelegenheiten, insbesondere zur Satzung, zum Genossenschaftskataster, zum
Jagdpachtvertrag, zum Verteilungsplan und zur Beitragsliste, Auskunft und Akteneinsicht von der
Jagdgenossenschaft zu verlangen.


§ 3 Aufgaben
(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse
der Mitglieder zu verwalten und zu nutzen. Sie hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
und der Jagdpachtverträge für den Ersatz der den Mitgliedern entstehenden Wildschäden zu sorgen.
(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der
Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben.


§ 4 Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Jagdvorstand.


§ 5 Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Sie ist nicht öffentlich. Dritte können teilnehmen, wenn die Genossenschaftsversammlung
dies beschließt. Vertreterinnen und Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über alle für die Jagdgenossenschaft wichtigen
Angelegenheiten, insbesondere über
a) die Satzung und deren Änderungen,
b) die Wahl und die Abberufung des Jagdvorstandes,
c) Anträge auf Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,
d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,
e) die Einholung von Angeboten zur Verpachtung und die Pachtbedingungen,
f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung,
g) die Änderung, Verlängerung und Beendigung laufender Jagdpachtverträge,
h) die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung,
i) die Erhebung und Verwendung von Umlagen,
j) die Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre, die Rechnungsprüfung und die Entlastung des Jagdvorstandes.
k) die Beauftragung kostenpflichtiger rechtlicher Beratung oder Vertretung und die Erhebung von
Klagen


§ 6 Durchführung der Genossenschaftsversammlung
(1) Innerhalb von zwei Jahren findet mindestens eine Genossenschaftsversammlung statt. Außerordentliche Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher einzuberufen,
wenn dieses von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Personen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
(2) Alle Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntgabe gem. § 11 Abs. 2
einzuberufen. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher leitet die Versammlung.


§ 7 Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Die Einladung zu dieser Versammlung kann mit der ursprünglichen Einladung verbunden werden.
(2) Beschlüsse über der Genossenschaftsversammlung vorbehaltene Angelegenheiten nach § 5 dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung gemäß § 6 Abs. 2 aufgeführt sind. Es darf
hierüber nicht mehrfach während einer Versammlung abgestimmt werden.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft und Wahlen bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden
und vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung
der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit
kommt kein Beschluss zustande.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung. Eine Abstimmung durch
Stimmzettel ist durchzuführen, wenn dies von einem Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder beantragt wird. Die Beschlussfassung über die Auskehrung des Reinertrages an die
Jagdgenossen (§ 10 Abs. 3) erfolgt in jedem Fall durch offene Abstimmung.
(5) In der Genossenschaftsversammlung kann sich jedes Mitglied durch ein anderes volljähriges
Mitglied der Jagdgenossenschaft, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, einen volljährigen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis
zum 3. Grad oder eine im ständigen Dienst des Vertretenen beschäftigte, volljährige Person vertreten lassen. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht. Mehr als drei Vollmachten pro Person sind
nicht zulässig. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen
Person und die gesetzlichen Vertreter oder gesetzliche Vertreter oder Vertreterin eines Mitglieds der
Jagdgenossenschaft. In diesen Fällen können der Vertreter oder die Vertreterin ihrerseits einen Bevollmächtigten unter Beachtung der Sätze 1 bis 4 bestellen.
(6) Mitglieder sowie ihre Vertretung dürfen in sämtlichen Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, auch dann, wenn die
Entscheidung ihnen selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(7) Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. Bei Grundstücken, die im Miteigentum
oder Gesamthandseigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich mit einer Stimme ausgeübt werden. Abwesende Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamthandseigentümerinnen und Gesamthandseigentümer gelten als durch die anwesenden Mit- oder Gesamthandseigentümerinnen oder -eigentümer vertreten.
8) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss hervorgehen, wie viele Mitglieder sowie Vertreterinnen oder Vertreter anwesend waren und welche
Grundfläche von Ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Personen für die Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist von der Jagdvorsteherin
oder dem Jagdvorsteher und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Eine
Ausfertigung der Niederschrift ist der Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Genossenschaftsversammlung zur Verfügung zu stellen.


§ 8 Jagdvorstand
(1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher als Vorsitzende oder
Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Im Rahmen der Wahl wird festgelegt, welche
Personen die Aufgaben der ständigen Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers, der
Schriftführung und der Kassenführung übernehmen. Für die beiden weiteren Vorstandsmitglieder
können eine gerade Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gewählt werden. Die Mitglieder
des Jagdvorstandes und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen selbst nicht
Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen sein.
(2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden
Geschäftsjahr (§ 10 Abs. 2 Satz 2), es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von
der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl
eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor
dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. Beim vorzeitigen Ausscheiden einer im Absatz 1 genannten Person ist in der nächsten Versammlung der Jagdgenossenschaft, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden, für den Rest der
Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre baren Auslagen,
soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen.
(4) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet
ihre Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Soll
die Jagdgenossenschaft durch den Abschluss von Verträgen oder sonst durch Abgabe von Willenserklärungen verpflichtet werden, so sind dazu nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstandes gem.
Abs. 1 Satz 1 gemeinsam befugt. Im Übrigen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss Vertretungsvollmacht erteilen. Beim Abschussplan genügt die alleinige Unterschrift
der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers.
(5) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) das Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters sowie der Stimmliste,
b) die Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung durch die Jagdvorsteherin oder
den Jagdvorsteher,
c) die Ausführung der Genossenschaftsbeschlüsse,
d) die Führung der Kassengeschäfte und des Schriftverkehrs;
e) die Aufstellung und Vorlage des Haushaltsplanes und die Vorlage der Jahresrechnung,
f) die Aufstellung des Verteilungsplanes und der Beitragsliste,
g) die Vornahme von Bekanntmachungen und Bekanntgaben.


§ 9 Sitzungen des Jagdvorstandes
(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nach Bedarf
zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt. Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der Stimmen.
(2) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf in sämtlichen Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, auch dann, wenn die
Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind (§ 5), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit
nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu unterzeichnen.


§ 10 Anteil an Nutzungen und Lasten
(1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis der Flächen ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk.
(2) Zur Feststellung des Anteils der Mitglieder stellt der Jagdvorstand für jedes Jagdjahr einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (1.
April bis 31. März). Die Bekanntgabe über die Aufstellung und die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt gem. § 11 Abs. 2.
(3) Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Mitglieder zu verteilen,
so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sich der Stimme enthalten hat oder
nicht anwesend war, binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich
die Auszahlung seines Anteils verlangen. Mitglieder, die dem Beschluss über die anderweitige Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich
aufzuführen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss gem. § 11 Abs. 2 bekannt zu geben.
(4) Ist die Auszahlung aus Gründen unterblieben, die von dem betroffenen Mitglied zu vertreten sind,erlischt der Anspruch auf Auszahlung sechs Monate nach Bekanntgabe des Verteilungsplanes.

§ 11 Bekanntmachungen und Bekanntgaben
(1) Örtliche Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen durch Bereitstellung im Internet
unter der Adresse www. jagdgenossenschaft-siebenecksknoell.de. Eine Kopie der aktuellen
Satzung der Jagdgenossenschaft kann jederzeit gegen Ersatz der entstehenden Kosten über den
Jagdvorstand angefordert werden. Die aktuellen Kontaktdaten des Vorstandes sind auf der
vorstehenden Internetseite veröffentlicht. Textfassungen der Satzung werden zudem bei der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Jagdvorstandes zur Mitnahme bereitgehalten.
(2) Sonstige Bekanntgaben für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden entweder in Textform
übermittelt oder im Internet unter der vorstehenden Internetadresse oder per Aushang in der
Gemeinde bereitgestellt.


§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung vom 27.02.1970 in der Fassung der Änderung vom 23.11.1993 außer Kraft.

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